Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma "der Klauenpfleger"

Inhaber Jörn Möller

Die nachfolgenden Bedingungen gelten ergänzend zu den üblichen Geschäftsbedingungen der Bundesrepublik  Deutschland für Dienstleister.

§1 Anwesenheit
Der Tierbesitzer oder ein Bevollmächtigter hat für den reibungslosen Ablauf des Zu- und Umtriebs der Tiere zu sorgen. Werden Tiere durch uns geführt oder getrieben, bleibt die Haftung komplett beim Tierhalter.

§2 Gesundheit
Der Tierbesitzer garantiert, dass das Tier konstitutionell gesund ist. Alle Tiere, insbesondere hochträchtige, werden auf Gefahr des Tierbesitzers ausgeschnitten. Für Verletzungen, die sich das Tier im Rahmen des Klauenpflegens selber zufügt, ist der Klauenpfleger nicht haftbar zu machen. Dies gilt auch für Verletzungen im Klauenpflegestand selber (z.B. Quetschung oder Schädigung des Radialisnervs).

§3 Haftung und Gewährleistung
Der Klauenpfleger verpflichtet sich, alle Arbeiten sach- und fachgerecht auszuführen. Er haftet nur für Schäden, die nachweislich und unmittelbar durch von ihm fehlerhaft durchgeführte Arbeiten entstanden sind. Tiere die schon vor der Klauenpflege an Klauenkrankheiten leiden, sind von einer Gewährleistung von vornherein ausgeschlossen.
Beanstandungen müssen innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung, spätestens jedoch 3 Tage nach der Klauenpflege, telefonisch bei mir gemeldet und schriftlich unter genauer Beschreibung der Komplikation bei mir angezeigt werden. Die Beweispflicht obliegt dem Tierhalter. Gemäß BGB ist der Klauenpfleger zur Nachbesserung berechtigt. Sollte auf die Nachbesserung verzichtet werden, ist ein möglicher Schadensersatz ausgeschlossen.

§4 Klauenleiden
Der Klauenpfleger ist bestrebt, Klauenleiden so gut wie möglich zu pflegen und zu behandeln. Hierzu werden bei Bedarf in seinem Ermessen Verbände, Klötze etc. verwendet. Diese Maßnahmen werden im Rahmen eines Dienstvertrages durchgeführt, d.h. der Erfolg der Maßnahmen wird nicht garantiert. Sofern nicht anders vereinbart, werden Verbände nach 3 bis  5 Tagen und Klötze nach 3 bis 5 Wochen vom Tierbesitzer entfernt oder wenn nötig erneuert.

§5 Sorgfalt
Der landwirtschaftliche Betrieb hat für saubere, steinfreie Treibwege zu sorgen. Nach der Klauenpflege dürfen die Tiere nicht unmittelbar auf eine andere Haltungsform umgestellt werden.

§6 Preise
Alle bei der Terminvereinbarung genannten Preise sind wegen der etwaiger Veränderungen unverbindlich. Die aktuellen Preise können Sie jederzeit auf meine Internetseite 
www.der-klauenpfleger.de abrufen.

§7 Beschädigung am Klauenpflegestand und am Zubehör
Für Beschädigungen am Klauenpflegestand, dem Zugfahrzeug oder an anderem Zubehör bzw. Werkzeug, die durch den Tierhalter, seinen Tieren oder Helfern entstanden sind, ist in jede Fall der Tierhalter haftbar.

§8 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der genannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so sind damit die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen die die mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zwecke soweit wie möglich verwirklicht.


Stand März 2023